
Meldepflicht beim Goldkauf: Anonymer Kauf, Ausweis und Zoll
Eine Meldepflicht beim Goldkauf im engeren Sinn gibt es für Privatpersonen nicht. Händler müssen Sie aber nach dem Geldwäschegesetz identifizieren, sobald Sie Edelmetalle für 2.000 € oder mehr bar bezahlen. Beim Grenzübertritt mit Gold gelten zusätzlich die Regeln des Zolls ab 10.000 €.
Bis zu welchem Betrag kann ich Gold anonym kaufen?
Nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchstabe b GwG müssen Güterhändler ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie bei Geschäften mit hochwertigen Gütern Barzahlungen von mindestens 2.000 € annehmen oder leisten. § 1 Abs. 10 GwG nennt Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin ausdrücklich als hochwertige Güter.
Für Sie bedeutet das: Zahlen Sie bar weniger als 2.000 €, muss der Händler Sie nicht identifizieren. Ab 2.000 € muss er Ihren Ausweis prüfen und die Daten aufzeichnen. Die Schwelle gilt auch, wenn Sie Gold gegen Bargeld an einen Händler verkaufen.
Wird ein größerer Betrag bewusst in mehrere kleine Käufe aufgeteilt, um die Schwelle zu umgehen, kann der Händler die Geschäfte als zusammenhängend werten. Bei Verdacht auf Geldwäsche muss er unabhängig vom Betrag eine Meldung abgeben.
Was passiert bei Überweisung oder Kartenzahlung?
Die Schwellen des § 10 Abs. 6a GwG knüpfen an Barzahlungen an. Bei unbaren Zahlungen ist Ihre Bank bereits zur Identifizierung verpflichtet. Viele Händler verlangen bei Onlinekäufen trotzdem eine Identifizierung, etwa ab bestimmten Beträgen oder für ein Kundenkonto.
Die Identifizierung beim Händler ist keine Meldung an das Finanzamt. Sie dient der Geldwäscheprävention. Die Daten werden beim Händler aufbewahrt und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen weitergegeben.
Was ändert sich ab 2027?
Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, kurz AMLR, gilt ab dem 10. Juli 2027. Ihr Artikel 80 begrenzt Barzahlungen im Geschäftsverkehr auf höchstens 10.000 €, auch wenn der Betrag auf mehrere verbundene Zahlungen verteilt wird. Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht beruflich handeln, sind ausgenommen.
Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Obergrenzen festlegen. Wie Deutschland die bisherige 2.000-€-Schwelle für Edelmetalle mit den neuen EU-Regeln zusammenführt, sollte zum Stichtag geprüft werden.
Für Käufer bedeutet die Obergrenze: Größere Goldkäufe beim Händler lassen sich ab Juli 2027 nicht mehr vollständig bar bezahlen. Wer regelmäßig größere Beträge anlegt, wird dann ohnehin auf Überweisung oder andere unbare Zahlungswege ausweichen müssen.
Mit Gold über die Grenze: Was verlangt der Zoll?
Das Zollverwaltungsgesetz stellt Edelmetalle anderen Zahlungsmitteln gleich (§ 1 Abs. 4 ZollVG). Innerhalb der EU müssen Sie Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 € oder mehr auf Verlangen der Zollbeamten anzeigen. Dazu gehören Angaben zu Art, Menge, Wert, Herkunft, wirtschaftlich Berechtigtem und Verwendungszweck (§ 12a ZollVG).
Bei der Ein- oder Ausreise über die EU-Außengrenze müssen Sie Barmittel ab 10.000 € unaufgefordert schriftlich anmelden. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2018/1672. Goldmünzen mit hohem Goldgehalt und Goldbarren zählen dort als Barmittel. Wer die Anmeldung unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.
Einfuhr von Gold aus Drittländern
Bringen Sie Gold aus einem Land außerhalb der EU mit, ist neben der Barmittelanmeldung auch die Einfuhr zu beachten. Anlagegold ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, Silber und Schmuck in der Regel nicht. Klären Sie Einzelheiten vor der Reise mit dem Zoll.
Auf Nachfrage müssen Sie belegen können, woher das Gold stammt und wem es gehört (§ 12a Abs. 5 ZollVG). Führen Sie deshalb Kaufbelege oder andere Nachweise mit. Die Angaben dürfen auch in Steuerverfahren verwendet werden.


